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Allgemeine Verkaufsbedingungen der FLEXALUM Sonnenschutzsysteme, ZNL der Hunter Douglas GmbH

I. Geltung dieser Bedingungen

  1. Für alle Vertragsangebote und Verträge über die Lieferung von Waren gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Abnehmer“ genannt) über unsere Lieferungen oder Leistungen schließen.
  1. Geschäftsbedingungen der Abnehmer finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn von uns auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen der Abnehmer oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, so liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit den Abnehmern, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle unsere Angebote sind freibleibend, auch wenn wir nicht besonders darauf hingewiesen haben. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Ware aufgrund der Bestellung des Abnehmers zustande.
  1. Auch alle sonstigen Vereinbarungen, rechtserheblichen Erklärungen, Ergänzungen und Abänderungen bedürfen unserer schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen.

III. Beschreibung der Leistung und übergebene Unterlagen

  1. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich.
    Sie sind keine Garantien, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  1. Technische Angaben stellen im Allgemeinen Betriebsgeheimnisse dar und sind deshalb vertraulich zu behandeln. An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden, dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Der Abnehmer darf diese Gegenstände oder deren Inhalt ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen, bekannt geben, vervielfältigen oder selbst oder durch Dritte nutzen. Er hat diese Gegenstände und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich einschließlich Verpackung und Transportversicherung, und zwar Frachtlieferung frei Empfangsstation, bei Lieferung von Bauelementen an die Baustelle frei LKW möglichst nahe der Verwendungsstelle, jedoch nur auf fester, zugänglicher Straße. Mehrkosten für beschleunigten Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
  1. Zuzüglich zu dem genannten Preis wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
  1. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Die Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt gewähren wir 2 % Skonto.
  1. Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise später als vier Monate nach Vertragsabschluß und erhöhen sich zwischenzeitlich die Preise unserer Vorlieferanten, die uns entstehenden Kosten (z.B. Frachten oder Löhne) oder von uns zu zahlenden Abgaben, oder werden Abgaben neu eingeführt, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.
  1. Mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, und die Aufrechnung ausgeschlossen.
  1. Die Annahme von Wechseln, die nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erfolgt, oder von Schecks geschieht nur zahlungshalber; die Zahlung gilt erst mit der erfolgreichen Einlösung derselben als erfolgt. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Abnehmer; für die rechtzeitige Vorlegung oder Beibringung eines Protestes wird von uns keine Verpflichtung übernommen.
  1. Gerät der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung aus den laufenden oder früheren Verträgen schuldhaft in Rückstand, so werden sämtliche uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir in diesen Fällen sowie im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt uns unbenommen.
  1. Befindet sich der Abnehmer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
  1. Wir sind berechtigt, mit Forderungen von Gesellschaften, die zu demselben Konzern gehören wie wir, sowie gegenüber Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber solchen Gesellschaften aufzurechnen bzw. die Verrechnung mit unseren Verbindlichkeiten bzw. Ansprüchen gegenüber dem Abnehmer zu erklären. Auf Verlangen des Abnehmers sind wir verpflichtet, innerhalb von acht Tagen die schriftliche Zustimmung der betreffenden Konzerngesellschaft vorzulegen; geschieht dies nicht, wird die erklärte Aufrechnung bzw. Verrechnung unwirksam.

 

V. Ausführung der Lieferungen und Leistungen

  1. Sämtliche von uns angegebenen Lieferzeiten und -termine sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich.
  1. Ist ausnahmsweise schriftlich und ausdrücklich eine feste Lieferzeit oder ein fester Liefertermin vereinbart, so gilt folgendes:

a) Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und sich beide Parteien über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers, insbesondere die Beibringung aller vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Konstruktionspläne, behördlichen oder sonstigen Genehmigungen sowie Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.

b) Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, behördliche Maßnahmen sowie Nichtbelieferung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere Import- oder Exportlizenzen), verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter oder Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Abnehmers nicht rechtzeitig eingehen. Unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine Lieferfrist später beginnt oder sich eine Lieferzeit verlängert, verschiebt sich auch ein fester Liefertermin.

c) Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

  1. Zumutbare vorzeitige Lieferungen sind zulässig.

  2. Bei Lieferungsverzug ist der Abnehmer nur nach Mahnung und erfolglosem Ablaufen einer Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Verzug ist er zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn die Teilerfüllung für ihn kein Interesse hat.
  1. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde unmöglich, so stehen dem Abnehmer Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe der Regelungen von VIII. dieser Verkaufsbedingungen zu.
  1. Der Transport wird von uns durch Lastwagen und/oder nach unserem Ermessen durch ein anderes Transportmittel durchgeführt. Wir sind berechtigt, auch Teilversendungen vorzunehmen.

 

VI. Erfüllungsort. Gefahrenübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf.
  1. Für den Gefahrenübergang gilt folgendes:

a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Personen auf den Abnehmer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand, Anfuhr, Aufstellung oder Montage) übernommen haben.

b) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Abnehmer liegt, geht die Gefahr ab der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

  1. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Abnehmer. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Lagerkosten bleibt vorbehalten.
  1. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

VII. Untersuchung, Mängelhaftung

  1. Die von uns gelieferten Waren sind unverzüglich nach der Ankunft am vereinbarten Bestimmungsort zu untersuchen. Reklamationen hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder der gelieferten Mengen oder Abmessungen haben unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung zu erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel oder Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels zu rügen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, gelten die gelieferten Waren als genehmigt. Alle Reklamationen oder Rügen haben schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist der Eingang bei uns entscheidend.
  1. Geringfügige oder handelsübliche Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar, es sei denn, dass sie das Aussehen des daraus vertragsgemäß zu erstellenden Endproduktes (Bauwerkes) dadurch erheblich und unzumutbar verschlechtern.
  1. Die von uns mündlich gemachten oder die in unseren Angeboten, Prospekten und sonstigen Unterlagen schriftlich enthaltenen Angaben über die Beschaffenheit der Ware stellen regelmäßig keine Garantie einer Eigenschaft dar; sie dienen lediglich der Beschreibung der Ware.
  1. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Abnehmers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung der gelieferten Waren beim Abnehmer. Die Verjährungsbestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Abnehmers aus anderen Gründen als Mängeln des Liefergegenstandes sowie hinsichtlich der Rechte des Abnehmers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

VIII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt:

a) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten;

b) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie im Hinblick auf schuldhaft verursachte Körperschäden.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für die gelieferten Gegenstände sowie aller übrigen, auch künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, gegen den Abnehmer, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderung.
  1. Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der Abnehmer die Vorbehaltsware zu verwahren, pfleglich zu behandeln und sie gegen Feuer und Diebstahl auf seine Kosten zu versichern. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes darf der Abnehmer die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.
  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen ist.
  1. Der Abnehmer ist gemäß den nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist:

a) Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

b) Vorsorglich überträgt der Abnehmer schon jetzt auf uns das Eigentum an den entstehenden neuen Erzeugnissen, die er im Rahmen dieser Vereinbarung für uns verwahrt.

c) Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen durch den Abnehmer gilt alles Vorstehende entsprechend mit der Maßgabe, dass uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren (berechnet nach dem Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer) zu dem handelsüblichen Wert der uns nicht gehörenden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zusteht. Der handelsübliche Wert ist gegebenenfalls durch einen von der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf zu benennenden Sachverständigen verbindlich für beide Parteien festzustellen.

d) Unser Eigentum bzw. Miteigentum infolge der Verarbeitung gilt als Vorbehaltseigentum.

  1. Für den Fall der Weiterveräußerung unseres Vorbehaltseigentums gilt folgendes:

a) Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen an uns ab.

b) Soweit wir nur Miteigentümer sind, erfolgt die Abtretung im Verhältnis unseres Miteigentums.

c) Bei gleichzeitiger Veräußerung mit anderen Sachen oder Leistungen zu einem einheitlichen Kaufpreis wird der Teil der Kaufpreisforderung abgetreten, der dem Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltseigentums zu dem handelsüblichen Wert der mitverkauften Sachen oder Leistungen entspricht.

d) Der Wert unseres Eigentums wird in den Fällen gemäß Ziffer 5b) und c), soweit eine Verarbeitung noch nicht stattgefunden hat, nach dem dafür an uns zu zahlenden Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) bemessen; im Falle der Verarbeitung gilt auch insoweit der handelsübliche Wert. Der handelsübliche Wert ist gegebenenfalls durch einen von der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf zu benennenden Sachverständigen verbindlich für beide Parteien festzustellen.

e) Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt und solange uns keine Umstände bekannt sind, welche die Kreditwürdigkeit des Abnehmers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, so können wir verlangen, dass der Abnehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt.

 

  1. Wird unser Vorbehaltseigentum als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück (Gebäude) eingebaut, so tritt der Abnehmer schon jetzt seinen Anspruch gegen seinen Auftraggeber entsprechend den Regelungen unter Ziffer 5 ganz oder teilweise an uns ab.

 

  1. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns alle Ereignisse anzuzeigen, aus denen sich eine Gefährdung unseres Vorbehaltseigentums oder unserer Ansprüche ergeben könnte.

 

  1. Sollte der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Abnehmer um mehr als 10% überschreiten, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

 

X. Rechts- und Gerichtsstand

  1. Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
  1. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und sonstige Klagen im Urkundenprozess, ist Düsseldorf, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO rechtlich zulässig ist. Wir sind unsererseits berechtigt, auch an dem für den Abnehmer zuständigen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

 

XI. Werk- und Werklieferungsverträge

Diese Verkaufsbedingungen gelten sinngemäß auch für Werk- und Werklieferungsverträge.

 

XII. Teilnichtigkeit

Falls irgendeine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen oder eines Vertrages ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt.  Anstelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. des unwirksamen Teils der Bestimmung werden die Parteien diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt, vereinbaren.

 

Stand März 2018