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Lösungen für Flucht- und Rettungswege

1. Einleitung

Grundsätzlich existieren keine eindeutigen Vorgaben für die Anbringung von Sonnenschutz in Rettungswegen. Muster- und Landesbauordnungen sagen hierzu ebenfalls nichts Explizites aus. Die nachfolgenden Infos sollen aufklären und Handlungsempfehlungen aufzeigen.

2. Definition Flucht- und Rettungsweg

Häufig werden die Begriffe Flucht- und Rettungsweg im gleichen Sinn verwendet. Allerdings besteht zwischen den beiden Begriffen ein wesentlicher Unterschied:

Fluchtweg kommt von Fliehen. Darunter versteht man das selbstständige „Sich-in- Sicherheit-bringen“ von Personen aus einem Gefahrenbereich. Es handelt sich hierbei um einen aktiven Vorgang.

Rettungsweg kommt von Retten. Darunter wird das Befreien aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage verstanden. Hierzu wird die Hilfe Dritter benötigt.

Wichtig: In Vorschriften wird der Begriff Rettungsweg verwendet, da ein Fluchtweg auch gleichzeitig ein Rettungsweg ist.

3. Erster und zweiter Rettungsweg

Nach §33 Musterbauordnung, weiteren Landesbauordnungen und Art. 31 Brandschutz (BayBauO), gilt generell: Jede Art von Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen wie: Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebs- und Arbeitsstätten muss pro Geschoss über zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen.

Erster Rettungsweg
Ein erster Rettungsweg ist grundsätzlich vorgeschrieben.

Zweiter Rettungsweg
Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn eine Rettung über ein Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können.

Wird ein zweiter Rettungsweg eingerichtet, kann dieser eine weitere Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr zugängliche Stelle sein – in diesem Fall, muss durch die Feuerwehr geprüft und genehmigt sein, dass die Feuerwehr über die entsprechenden Rettungsgeräte verfügt und die Rettungsstelle damit erreichbar ist.

Ein zweiter Rettungsweg ist für den Fall vorzusehen, dass eine Flucht über den ersten Rettungsweg nicht möglich ist. Unter Umständen kann dies bedeuten, dass Personen im Gefahrenfall im Gebäude verbleiben, dabei aber keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind. Dies kann z.B. der Fall sein bei einer schrittweisen Rettung über Leitern durch Fensteröffnungen.

Verschattung erster und zweiter Rettungsweg

Generell muss die Verschattung des ersten und zweiten Rettungsweges im Brandschutzkonzept definiert sein. Final wird von der jeweiligen Brandschutzbehörde über den Sonnenschutz des ersten und zweiten Rettungsweges entschieden.

Empfehlung:

Es wird grundsätzlich empfohlen, sowohl für Neubau als auch für Bestandsbau, die geplante Beschattung für das Objekt von den zuständigen Behörden freigeben zu lassen.

Für den ersten Rettungsweg (Fluchtweg) ist für die Außenverschattung entweder ein Flucht-Raffsystem „Mechanisch“ mit Federwelle oder ein Flucht-Raffsystem „Akkugestützt“ zu empfehlen.

Für den zweiten Rettungsweg ist für die Außenverschattung ein Raffstore mit „Verklemmbarer Unterleiste“ zu empfehlen.

Die Arbeitsstättenverordnung §3 Absatz 1 des Anhang „Anforderungen an Arbeitsstätten A 2.3 Fluchtwege“ schreibt vor, dass

  • Die Landesbauvorschriften grundsätzlich zu beachten sind
  • Für einen 2. Fluchtweg auch die Gefährdungsbeurteilung/ -analyse ausschlaggebend sein kann
  • Türen leicht, ohne besondere Hilfsmittel (durch Personen) zu öffnen sind
  • Die genehmigende Behörde das Gewerbeaufsichtsamt ist
  • Die Arbeitsstättenverordnung ArbStättV bundesweit gültig ist
  • Öffnungsrichtung der Fluchttüre: von innen nach außen

4. Zusammenfassung

Ein erster Rettungsweg (ist auch immer Fluchtweg) muss frei nach außen aufgehen und gekennzeichnet sein (grünes Piktogramm).
Ein zweiter Rettungsweg muss generell von innen nach außen frei zugänglich sein.
Frei zugänglich bedeutet, dass die problem- und gefahrlose Fluchtmöglichkeit (Gefahrensicherheit) stets die höchste Priorität hat. Verschlüsse dürfen eine Flucht nicht hindern und müssen ohne Zusatzmittel von innen zu öffnen sein.

Ein Fenster/eine Tür darf als zweiter Rettungsweg nach innen aufgehen.

Die Planung eines Rettungsweges (auch des zweiten Rettungsweges) muss grundsätzlich durch den bauverantwortlichen Planer mit den entsprechenden Behörden abgestimmt und genehmigt sein.